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   BGH, 08.07.1983 - 2 StR 137/83   

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https://dejure.org/1983,4718
BGH, 08.07.1983 - 2 StR 137/83 (https://dejure.org/1983,4718)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1983 - 2 StR 137/83 (https://dejure.org/1983,4718)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1983 - 2 StR 137/83 (https://dejure.org/1983,4718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betrug und Urkundenfälschung durch Fälschung und Erlangung von Wechseln sowie Einreichung bei einer Bank - Unterstellung eines Fortsetzungszusammenhangs zugunsten des Angeklagten - Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei möglicher zeitlicher Überschneidung von Taten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 242
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 08.07.1983 - 2 StR 137/83
    Es hat jedoch nicht beachtet, daß ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung einer Tat gefaßt werden kann, also nicht von vornherein vorhanden sein muß (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. September 1982, 2 StR 713/81) und daß in ihn sodann noch bis zur Beendigung des jeweils letzten Teilakts weitere Handlungen einbezogen werden können (BGHSt 23, 33).

    Zwar darf Fortsetzungszusammenhang nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden (vgl. BGHSt 23, 33, 35).

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 08.07.1983 - 2 StR 137/83
    Es hat jedoch nicht beachtet, daß ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung einer Tat gefaßt werden kann, also nicht von vornherein vorhanden sein muß (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. September 1982, 2 StR 713/81) und daß in ihn sodann noch bis zur Beendigung des jeweils letzten Teilakts weitere Handlungen einbezogen werden können (BGHSt 23, 33).
  • BGH, 03.09.1982 - 2 StR 713/81

    Fassung eines Gesamtvorsatzes bis zur Beendigung einer Tat - Tateinheit -

    Auszug aus BGH, 08.07.1983 - 2 StR 137/83
    Es hat jedoch nicht beachtet, daß ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung einer Tat gefaßt werden kann, also nicht von vornherein vorhanden sein muß (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. September 1982, 2 StR 713/81) und daß in ihn sodann noch bis zur Beendigung des jeweils letzten Teilakts weitere Handlungen einbezogen werden können (BGHSt 23, 33).
  • BGH, 18.12.1986 - 1 StR 651/86

    Anforderungen an Gesamtvorsatz - Versuchte Strafvereitelung bei Antrag auf

    Deshalb muß bei der Prüfung der Konkurrenzfrage zu ihren Gunsten von einer möglichen Täterschaft ausgegangen werden (BGH bei Holtz MDR 1980, 455 und 1982, 101; BGH NStZ 1983, 364, 365; BGH StV 1984, 242).

    Dieser Grundsatz bezieht sich aber allein auf die Feststellung des Gesamtvorsatzes, nicht dagegen auf die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen (BGH StV 1984, 242, 243).

  • BGH, 19.12.1984 - 2 StR 474/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der

    Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33 (vgl. außerdem BGH Strafverteidiger 1984, 242 mit Anmerkung Schlothauer) kann der zunächst auf eine (fortgesetzte) Tat gerichtete (Gesamt-)Vorsatz bis zu deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt werden mit der Folge, daß diese in die fortgesetzte Handlung als deren Teilakte einbezogen werden.
  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 503/87

    Anstiftung einer bereits entschlossenen Person zum Meineid

    Während bei den Feststellungen zur Strafbarkeit des Mitangeklagten F. die Beweislage nicht dazu führte, einen die Falschaussage im ersten Rechtszug und den späteren Meineid von vornherein umfassenden Gesamtvorsatz dieses Angeklagten anzunehmen (UA S. 12), - insoweit gilt der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht (BGHSt 23, 33, 35) - wäre bei der Anstiftungshandlung des Beschwerdeführers eine möglicherweise bestehende für ihn günstigere Fallgestaltung zu beachten (vgl. BGH StV 1984, 242, 243).
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 116/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt für die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen, nicht aber für die Feststellung des Gesamtvorsatzes, dieser muß erwiesen sein (BGHSt 33, 318 [BGH 10.09.1985 - 4 ARs 10/85] = BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 12; BGH StV 1981, 125 f; 1984, 242, 243; 1987, 195 f; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] - jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 596/88

    Vorliegen einer durch eine Täuschungshandlung veranlasste Vermögensverfügung -

    Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten - 35 Abschlüsse mit zehn Kunden im Laufe eines halben Jahres - schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß der einzelne Kunde seine Optionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang erworben hat, die Geschäftsabschlüsse verschiedener Kunden aber erheblich auseinanderliegen und es an einem alle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlt (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGH StV 1984, 242 f; BGH NStZ 1982, 128; 1986, 408; 1988, 25).
  • BGH, 30.01.1985 - 2 StR 482/84

    Strafverfolgungsverbot wegen Einsatzes von Scheinkäufern durch die

    Da die für die anderen Fälle in Betracht kommenden Tatzeiten nicht mitgeteilt werden, ist nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen, daß jene oder einzelne davon in die Zeiten festgestellter Taten hineinreichen und somit die Voraussetzungen vorliegen, die schon nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33 (vgl. außerdem BGH, Strafverteidiger 1984, 242 mit Anmerkung Schlothauer) die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs gerechtfertigt hätten.
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 696/87

    Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - Voraussetzung für die Annahme einer

    Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" kann zwar auf die Feststellungen zu den objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung Anwendung finden (BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 362/84; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103), also auch auf die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse auf den Gesamtvorsatz zulassen (BGH NStZ 1983, 311; BGH StV 1984, 242, 243; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2, 8).
  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 485/86

    Strafbarkeit wegen Untreue sowie wegen Betruges - Anforderungen an die Rüge der

    Das Landgericht hat lediglich auf den in jedem Fall neu gefaßten Entschluß abgestellt, dagegen nicht bedacht, daß ein Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz auch dann vorliegen kann, wenn der Täter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGH Strafverteidiger 1984, 242 mit Anmerkung Schlothauer; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 - 2 StR 474/84, Beschluß vom 5. Juni 1986 - 4 StR 256/86).
  • BGH, 29.03.1989 - 2 StR 54/89

    Risiko eines Totalverlusts einer Einlage - Erwerb von Warenterminoptionen auf

    Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten - 23 Abschlüsse mit 15 Kunden im Laufe eines halben Jahres - schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß einzelne Kunden Optionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang erwarben, zwischen diesen und den Geschäftsabschlüssen anderer Kunden aber ein erheblicher Zeitraum lag und es an einem alle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlte (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33 [BGH 02.07.1969 - 2 StR 198/69]; BGH StV 1984, 242 f; BGH NStZ 1982, 128; 1986, 408; 1988, 25).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 149/86

    Voraussetzungen der fortgesetzten Tat

    Der erweiterte Gesamtvorsatz verbindet die Handlungen, auf die er sich erstreckt, insgesamt zu einer einzigen fortgesetzten Tat (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH StV 1981, 125; 1984, 242; BGH NJW 1984, 376; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26 b vor § 52).
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